Beschluss:
1. Der
Rat nimmt die Richtlinie zur Aufstellung von konsolidierten Gesamtabschlüssen
zur Kenntnis.
2. Der
Rat stimmt den in den Anlagen 2 bis 4 getroffenen Festlegungen zum
Konsolidierungskreis auf Basis der Eigentumsverhältnisse bei den
Aufgabenträgern in 2021 zu.
3. Sollten
bei den Eigentumsverhältnissen zu einem späteren Zeitpunkt wesentliche
Änderungen auftreten, die eine Anpassung des Konsolidierungskreises
erforderlich machen, ist diesbezüglich eine erneute Beschlussfassung
erforderlich.