Beschluss:

 

1.    Der Rat nimmt die Richtlinie zur Aufstellung von konsolidierten Gesamtabschlüssen zur Kenntnis.

 

2.    Der Rat stimmt den in den Anlagen 2 bis 4 getroffenen Festlegungen zum Konsolidierungskreis auf Basis der Eigentumsverhältnisse bei den Aufgabenträgern in 2021 zu.

 

3.    Sollten bei den Eigentumsverhältnissen zu einem späteren Zeitpunkt wesentliche Änderungen auftreten, die eine Anpassung des Konsolidierungskreises erforderlich machen, ist diesbezüglich eine erneute Beschlussfassung erforderlich.