Beschluss:
Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Soltau kann gemäß § 2 Abs. 6 NBrandSchG zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung wahrnehmen, sofern die Wahrnehmung der Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und die Hilfeleistungen nicht gefährdet werden.