Beschlussvorschlag:

 

Der aus den Anlagen ersichtlich werdende Geltungsbereich wird gem. §§ 10, 58 und 11 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches – in den jeweils gültigen Fassungen – als förmliches Sanierungsgebiet, und somit als Sanierungssatzung (siehe Anlage 1), beschlossen. Die erforderliche Durchführungsfrist wird auf den 31.12.2033 festgelegt. Sie kann durch Beschluss verlängert werden (§ 142 Abs. 3 BauGB).