Der Betriebsausschuss empfiehlt,
der Rat beschließt:
- Die von der Verwaltung erstellte Gebührenkalkulation einschließlich der Dokumentation wird zur Kenntnis genommen, die dort vorgenommenen Ermessens- bzw. Prognoseentscheidungen bestätigt und ausdrücklich beschlossen.
- Die Gebührenfestsetzung erfolgt auf Grundlage der Berechnung der Zinskosten nach den tats. Zinsen (27,57 €/m³ und 52,05 €/m³).
- Die 11. Änderung der Satzung der Stadt Soltau über die Erhebung von Gebühren für die Abfuhr von Abwasser und Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben wird in der vorliegenden Fassung unter Beachtung des beschlossenen Gebührensatzes zu 2a. beschlossen.
Insbesondere werden folgende Festlegungen getroffen:
a) Die neuen dezentralen Schmutzwassergebühren werden für den Kalkulationszeitraum 2019-2020 festgesetzt.
b)
Die der
Gebührenkalkulation zu Grunde gelegten Abschreibungsbeträge sowie Restbuchwerte
werden aus dem Anlagenachweis der Stadtwerke übernommen.
c)
Aus der
Nachkalkulation für 2015 und 2016 resultiert eine Unterdeckung im Bereich der
dezentralen Abwasserentsorgung i.H.v. 4.932,38 € (2015) und eine
Überdeckung in Höhe von 3.284,92 € (2016), die in der
Kalkulation für 2019 und 2020 ausgeglichen werden.
d)
Als
Bemessungsgrundlage für die dezentrale Schmutzwassergebühr wird eine
Abfuhrmenge von jährlich 250 m³ bei abflusslosen Gruben bzw. 367 m³ bei
Kleinkläranlagen festgesetzt.
e)
Bei der Verzinsung der
Anlagegüter werden ausschließlich die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen als
Aufwandsposition zu Grunde gelegt.