Der Betriebsausschuss empfiehlt,

der Rat beschließt:

 

  1. Die von der Verwaltung erstellte Gebührenkalkulation einschließlich der Dokumentation wird zur Kenntnis genommen, die dort vorgenommenen Ermessens- bzw. Prognoseentscheidungen bestätigt und ausdrücklich beschlossen.

 

  1. Die Gebührenfestsetzung erfolgt auf Grundlage der Berechnung der Zinskosten nach den tats. Zinsen (27,57 €/m³ und 52,05 €/m³).

 

  1. Die 11. Änderung der Satzung der Stadt Soltau über die Erhebung von Gebühren für die Abfuhr von Abwasser und Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben wird in der vorliegenden Fassung unter Beachtung des beschlossenen Gebührensatzes zu 2a. beschlossen.

                                                                                                      

Insbesondere werden folgende Festlegungen getroffen:

 

a)      Die neuen dezentralen Schmutzwassergebühren werden für den Kalkulationszeitraum 2019-2020 festgesetzt.

b)      Die der Gebührenkalkulation zu Grunde gelegten Abschreibungsbeträge sowie Restbuchwerte werden aus dem Anlagenachweis der Stadtwerke übernommen.

c)       Aus der Nachkalkulation für 2015 und 2016 resultiert eine Unterdeckung im Bereich der dezentralen Abwasserentsorgung i.H.v. 4.932,38 € (2015) und eine Überdeckung in Höhe von 3.284,92 € (2016), die in der Kalkulation für 2019 und 2020 ausgeglichen werden.

d)      Als Bemessungsgrundlage für die dezentrale Schmutzwassergebühr wird eine Abfuhrmenge von jährlich 250 m³ bei abflusslosen Gruben bzw. 367 m³ bei Kleinkläranlagen festgesetzt.

e)      Bei der Verzinsung der Anlagegüter werden ausschließlich die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen als Aufwandsposition zu Grunde gelegt.