Der Finanzausschuss empfiehlt,

der Verwaltungsausschuss empfiehlt nicht,

 

die Wertgrenze gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO wird ab dem 01.01.2019 auf 250.000 EUR festgesetzt und die Wertgrenze in § 6 der Haushaltssatzung aufgenommen.

 

Der Rat beschließt,

 

die Wertgrenze gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO wird ab dem 01.01.2019 auf 500.000 € festgesetzt und die Wertgrenze in § 6 der Haushaltssatzung aufgenommen.