Sitzung: 06.12.2018 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 29, Nein: 4
Vorlage: 0146/2018
Der Finanzausschuss empfiehlt,
der Verwaltungsausschuss empfiehlt nicht,
die Wertgrenze gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO wird ab dem 01.01.2019 auf 250.000 EUR festgesetzt und die Wertgrenze in § 6 der Haushaltssatzung aufgenommen.
Der Rat beschließt,
die Wertgrenze gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO wird ab dem 01.01.2019 auf 500.000 € festgesetzt und die Wertgrenze in § 6 der Haushaltssatzung aufgenommen.